Die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung der Trierer Jugendvertretung reichen von der Weltpolitik über die Bundes- und Landespolitik bis zur Lokalpolitik:
Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, auch bekannt als Sozialgesetzbuch – SGB – VIII)
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(3) Jugendhilfe soll […] dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 11 Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Landesgesetz zur Ausführung des KJHG (AGKJHG)
§ 1 Aufgaben der Jugendhilfe
(3) Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss […] zu wenden.
Jugendförderungsgesetz (JuFÖG)
§ 2 Jugendarbeit
Die Jugendarbeit […] fördert die aktive Mitwirkung junger Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt.
Gemeindeordnung (GemO)
§ 16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§56b Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.
Im § 56a heißt es (u.a.):
(2) Die Jugendvertretung kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihr vertretenen gesellschaftlichen Gruppe berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.