Änderung der Wahlordnung erleichtert Kandidieren für Jugendwahl


In der öffentlichen Sitzung des Jugendparlaments am 06.März hat Elena Valette berichtet, dass die Stadt Trier die Wahlordnung für die Jugendwahl nach Wunsch des Jugendparlaments ändern wird. Am 19.März hat der Stadtrat die Änderungen dann offiziell beschlossen.

Für die Bewerber der bevorstehende Jugendwahl im November sind das gute Neuigkeiten, die ihnen einiges Vereinfachen werden. Bei künftigen Wahlen müssen Schüler nicht mehr zehn Unterstützerunterschriften sammeln, sondern nur noch fünf. Die Unterschriften können dann auch in beiden Altersgruppen gesammelt werden. Auch wird die Abgabefrist von 62 auf 69 Tage ausgeweitet. Interessierte Mädchen und Jungen werden also mehr Zeit haben, die Bewerbungsunterlagen abzugeben.

Die Unterlagen für die Wahl sollen in leichter Sprache herausgebracht werden. Das Jugendparlament wird hierbei unterstützen und die Unterlagen vorher prüfen.

[GeschSt]

Änderung und Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Jugendvertretung der Stadt Trier

Aufgrund der §§ 24 und 56 b Nr. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538), wird gemäß Beschluss des Stadtrates vom 19.03.2015 folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Jugendvertretung der Stadt Trier erlassen:

§ 1
In § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der/die Wahlleiter/in fordert spätestens am 69. Tag vor dem ersten Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

§ 2
In § 11 Abs. 3 Nr. 3 wie folgt geändert:
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
3. mindestens fünf Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen die in beiden Altersgruppen gesammelt werden können (Mehrfachunterschriften für unterschiedliche Bewerber sind zulässig).

§ 3
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Trier, 20.03.2015
Klaus Jensen, Oberbürgermeister

Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Quelle: www.trier.de/Rathaus-Buerger-in/Buergerservice/Amtliche-Bekanntmachungen

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